Zeitweilige Unterkünften für Mitarbeiter in Gewerbegebieten
Betriebe können in Gewerbegebieten neben einer Dienstwohnung auch Räumlichkeiten für die zeitweilige Unterbringung von Mitarbeitern errichten. Voraussetzung ist, dass der Durchführungsplan die Errichtung solcher Räumlichkeiten vorsieht. Laut geltendem Gesetz kann bis zu 20% der zulässigen Baumasse -in Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern bis zu 30% – für solche Unterkünfte bestimmt werden.
Die Unterkünfte können für maximal die Hälfte der im Betrieb beschäftigen Mitarbeiter und maximal bis zu 10 Personen errichtet werden. Sind in einem Gebäude oder in miteinander verbundenen Gebäuden mehrere Betriebe untergebracht, können maximal Unterkünfte für 30 Personen errichtet werden. Auf jeden Fall muss die Fläche für die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegenüber der Fläche für die Mitarbeiterunterkünfte überwiegen. Die Unterkünfte müssen als Einzelschlafzimmer mit sanitären Einrichtungen aber ohne Kochnische gestaltet sein, mit einer Fläche von mindestens 15m² und höchstens 20 m². Pro 5 Betten muss ein Gemeinschaftsraum mit Küche mit Mindestgröße von 4 m² pro Person errichtet werden. Es dürfen keine Zwischendecken eingezogen werden. Die Räume sind für die zeitweilige Unterbringung bestimmt und dürfen vom selben Mitarbeiter durchgehend für maximal 12 Monate bewohnt werden.
Gerne informieren wir Sie in einem Besprechungstermin in unserer Kanzlei über die weitere Vorschriften zu den Mitarbeiterunterkünften.