Verjährungshemmung auch für Lebenspartner
Das italienische Verfassungsgericht hat mit Urteil Nr. 7 vom 23.01.2026 einen Grundsatz von erheblicher Bedeutung im Bereich der Verjährung aufgestellt, indem das Gericht die Anwendung der Verjährungshemmung auch auf Rechtsverhältnisse zwischen sog. faktischen/nichtehelichen Lebenspartnern ausgeweitet hat.
Insbesondere hat das Gericht klargestellt, dass die Verjährungsfristen für gegenseitige Ansprüche und Rechte zwischen den Partnern als ausgesetzt anzusehen sind, dies in Anlehnung an die bereits für Ehegatten geltende Regelung. Hervorzuheben ist zudem, dass diese Aussetzung der Verjährung nicht von einer formellen Registrierung der Lebensgemeinschaft abhängt. Es genügt vielmehr, dass das Bestehen der Lebensgemeinschaft anhand geeigneter Umstände nachgewiesen werden kann, die deren Stabilität und gemeinsame Lebensführung belegen. Die Entscheidung ist von besonderer Bedeutung, da sie einen materiellen Ansatz gegenüber einem rein formalen Ansatz bevorzugt.