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Vereinfachtes Verfahren bei Ersitzung eines kleinbäuerlichen Eigentums

Möchte man die Ersitzung eines kleinbäuerlichen Eigentums im Sinne des Art. 1159-bis ZGB geltend machen, so kann dies durch einen Antrag bei Gericht im Zuge eines besonderen und vereinfachten Verfahrens gemäß Art. 3 des Gesetzes Nr. 346/1976 erfolgen. Dieses Verfahren folgt den Regeln des summarischen Erkenntnisverfahrens. Liegen die erforderlichen Voraussetzungen vor, kann die Ersitzung bereits nach 5 bzw. 15 Jahren anerkannt werden, je nach den konkret gegebenen Umständen. 

Im Falle eines Widerspruchs durch den Eigentümer des kleinbäuerlichen Eigentums oder durch Dritte mit einem konkreten Interesse wird ein ordentliches Zivilverfahren nach den allgemeinen Regeln des Erkenntnisverfahrens eröffnet.

Sollten Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, ein kleinbäuerliches Eigentum bewirtschaften und die Ersitzung geltend machen wollen, stehen wir Ihnen gerne für eine Beratung zur Verfügung.