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Strenge Voraussetzungen für die Errichtung von Parkplätzen im landwirtschaftlichen Grün

Gemäß Artikel 40-bis des Landesgesetzes für Raum und Landschaft ist es möglich für Gebäude die vor 1992 errichtet worden sind, Parkplätze auch in Abweichung zu den geltenden Planungsinstrumenten und Bauordnungen zu errichten. Dies zum Zweck die Gebäude an die Mindeststandards oder die Vorgaben des Mobilitäts- und Erreichbarkeitskonzeptes anzupassen.

Die Verordnung zum Bauwesen (D.L.H. 24/2020) schreibt grundsätzlich vor, dass die unterirdische Baumasse eines Gebäudes im landwirtschaftlichen Grün nicht mehr als 20 % der oberirdischen Baumasse des bestehenden Gebäudes betragen darf. Ausnahmen von dieser Beschränkung können laut der Verordnung vom Landschaftsplan vorgesehen sein.

Das Verwaltungsgericht von Bozen hat sich nun mit der Frage befasst, ob Parkplätze im Sinne des oben genannten Artikels 40-bis im landwirtschaftlichen Grün auch dann realisiert werden können, wenn dadurch die zulässige unterirdische Baumasse überschritten wird.

Das ergangene Urteil erachtet dies als nicht zulässig. Wenn demnach ein bestehendes Gebäude nicht über die notwendigen Parkplätze verfügt, so muss bei deren Realisierung immer auch die vorgeschriebene unterirdische Baumasse eingehalten werden. Ausnahmen sind laut Verwaltungsgericht Bozen nur dann zulässig, wenn diese ausdrücklich vom Landschaftsplan vorgesehen sind.