STEUERBEGÜNSTIGUNG IM ZUSAMMENHANG MIT DER RÜCKKEHR DER SCHLAUEN KÖPFE („rientro dei cervelli“)
In Annahme eines von unserer Kanzlei vorgebrachten Rekurses, hat die Steuerkommission ersten Grades in Bozen bestätigt, dass Studenten, welche kontinuierlich im Ausland ihrer Ausbildung nachgegangen und anschließend nach Italien zurückkehren, die Steuerbegünstigungen laut Gesetz Nr. 238/2010 auch dann anwenden können, wenn sie ihren Wohnsitz während ihrer Ausbildungszeit nicht ins Ausland verlegt haben oder sich in Italien ins Register der Auslandsitaliener eingetragen haben.
Der entsprechende Zustellungsbescheid der Agentur der Einnahmen ist somit annulliert und die teilweise Besteuerbarkeit zu IRPEF-Zwecken des Einkommens, welches durch in Italien ausgeübte Arbeitstätigkeit generiert wurde, bestätigt worden, zumal geeignete Beweise vorgebracht werden konnten, dass das Interessenszentrum ins Ausland verlegt wurde (mittels eines Studienplans, eines Mietvertrages, eines mit einer ausländischen Gesellschaft abgeschlossenen Telefonvertrages und die Eröffnung eines Kontos bei einer ausländischen Bank).