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Sicheres Kaufen eines Grundstückes

In einem kürzlich ergangenen Urteil führt das Landesgericht Bozen das Verhältnis zwischen der Ersitzung von Eigentum durch den zwanzig Jahre langen Besitz und dem Königlichen Dekret Nr. 499/1929 aus, welches die grundlegenden Bestimmungen zum Grundbuch enthält.

Das Urteil beschäftigt sich dabei im Spezifischen mit Art. 5, Abs. 3 des genannten Dekretes. Dieser sieht vor, dass die Rechte jener Käufer von einer Ersitzung unberührt bleiben, welche im Vertrauen auf das Grundbuch und im guten Glauben ein Grundstück erworben haben. Voraussetzung dafür ist, dass vor der Eintragung des Kaufes, keine Anmerkung der Ersitzungsklage erfolgt ist.

Habe ich demnach ein Grundstück im guten Glauben erworben und hatte keine Kenntnis über eine erfolgte Ersitzung, so überwiegt mein Vertrauen auf das Grundbuch gegenüber dem Recht jener Person, welche einen ungestörten, zwanzigjährigen Besitz ausgeübt hat und demnach das Eigentum am Grundstück ersessen hätte.

Dieses Prinzip wurde kürzlich auch durch den Kassationsgerichtshof mit Urteil Nr. 10954 vom 06.07.2021 bestätigt. Das genannte Urteil des Höchstgerichtes stellt darüber hinaus klar, dass es bei der gerichtlichen Geltendmachung einer Ersitzung in einer Region, wo das Grundbuchssystem Anwendung findet, auch notwendig ist, die Schlechtgläubigkeit des Käufers anzuführen und zu beweisen. Die Beweislast liegt demnach bei demjenigen, der die Ersitzung geltend machen möchte.