Öffentliche Arbeiten - was ich als ausführende Firma wissen muss!
Das Oberlandesgericht Bozen bestätigt in einem jüngst erlassenen Urteil, dass die ausführende Firma bei der Ausführung öffentlicher Arbeiten im Rahmen ihrer Fachkenntnisse auch die Pflicht hat, das Projekt und die durch die Bauleitung erteilten Weisungen zu prüfen.
Sind diese fehlerhaft, muss sie dies anzeigen, da sie ansonsten für sämtliche Mängel und Abweichungen der ausgeführten Arbeiten haftet, ohne sich auf eine Mitschuld des Projektanten oder der Bauleitung berufen zu können. Um die Haftung auszuschließen muss die Firma also nachweisen, dass sie mit der Produktwahl, dem Projekt oder den Weisungen der Bauleitung nicht einverstanden war und dies der Bauleitung auch schriftlich angezeigt hat.