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Nicht nur Unteraufträge...

Im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe stellt sich für Wirtschaftsteilnehmer, die sich an Ausschreibungen für Bauarbeiten beteiligen wollen, immer häufiger die Frage, wie andere Unternehmen – aus Notwendigkeit, aber auch aus organisatorischen Gründen – im Falle eines Zuschlags an der Ausführung der Arbeiten beteiligt werden können. 

Die erste und vielleicht naheliegendste Lösung, die in solchen Fällen vom Wirtschaftsteilnehmer selbst vorgeschlagen wird, ist die Vergabe von Unteraufträgen. 

Doch trotz der immer stärker werdenden Liberalisierungsbestrebungen der Europäischen Gemeinschaft unterliegt der Rückgriff auf diese Vertragsform nach wie vor strengen Bedingungen, die häufig von den Vergabestellen selbst in der lex specialis festgelegt werden, und birgt häufig Fallstricke, deren Unterschätzung auch im Lichte des neuen Vergabegesetzes von 2023 und des kürzlich erlassenen Gesetzesdekrets Nr. 19/2024 zu strafrechtlichen Konsequenzen führen kann. 

Der Vergabekodex sieht allerdings auch andere Vertragsformen für die Beteiligung von Drittunternehmen an der Ausführung eines öffentlichen Auftrags vor, die jedoch häufig nicht einmal berücksichtigt werden, obwohl sie weniger strenge Bedingungen als die Vergabe von Unteraufträgen haben. 

Die öffentliche Auftragsvergabe hat also mehr zu bieten als die Vergabe von Unteraufträgen! 

Unsere Anwaltskanzlei berät Sie gerne bei der Wahl der besten Vertragsform und bei der Ausarbeitung der entsprechenden Verträge.