Neue Regelung zum „Rientro dei Cervelli“
Mit dem G.v.D. Nr. 209/2023 hat Italien das steuerliche Förderregime für rückkehrende Fachkräfte (sog. „Rientro dei Cervelli“) grundlegend reformiert. Die Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2024 und betreffen sowohl die Voraussetzungen als auch den Umfang der Steuervergünstigung.
Die Begünstigung sieht nun eine Steuerfreistellung von 50 % (in Einzelfällen 60%) des Einkommens über einen Zeitraum von maximal 5 Jahren vor. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Rückkehrer über eine akademische oder berufliche Qualifikation verfügt und in den letzten 3 Jahren durchgängig im Ausland gelebt und dort beruflich tätig war.
Neu ist auch, dass nur noch Rückkehrer profitieren können, die zum ersten Mal in das begünstigte Regime eintreten. Eine Verlängerung über die 5 Jahre hinaus ist nicht mehr vorgesehen, auch nicht bei minderjährigen Kindern oder im Falle eines Immobilienkaufs in Italien, wie es zuvor möglich war.
Das neue Regime betrifft Arbeitnehmer sowie selbständige Arbeiter und setzt eine ununterbrochene steuerliche Ansässigkeit in Italien während der gesamten Förderperiode voraus. Bestehende Fälle bleiben grundsätzlich vom neuen Gesetz unberührt.
Wir empfehlen allen Rückkehrinteressierten, ihre individuelle Situation rechtzeitig zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf Fristen, Auslandsaufenthalt und Art der Tätigkeit.
Unsere Kanzlei steht Ihnen mit qualifizierter Beratung zur Seite und begleitet Sie in allen Phasen des Verfahrens, von der Voranalyse bis zur Abwicklung der Beziehungen mit der Steuerbehörde.