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MIETVERTRAG – IRRELEVANT DIE VON DEN PARTEIEN ZUGESCHRIEBENE JURIDISCHE BEZEICHNUNG

Das Landesgericht Bozen hat vor kurzem mittels Urteil bestätigt, dass eine Vereinbarung, mit der eine Partei der anderen das Recht einräumt, eine Immobilie für einen bestimmten Zeitraum und gegen Bezahlung eines Entgelts zu nutzen, als Mietvertrag zu betrachten ist. Hierbei ist die juridische Bezeichnung, die dem Geschäft von den Parteien zugeschrieben wurde, im konkretem Fall „Zurverfügungstellung“, völlig irrelevant.

Dies gilt auch für jene Fälle, in denen die sog. „abtretende Partei“, d.h. der Vermieter, eine örtliche Körperschaft darstellt, da Geschäfte betreffend das verfügbare Vermögen von örtlichen Körperschaften dem Privatrecht unterliegen.

Im konkreten Fall hat das Landesgericht Bozen die zwischen der Autonomen Provinz Bozen und einer privaten Gesellschaft abgeschlossene „Zurverfügungstellung“ als Mietvertrag einer Immobilie eingestuft, mit der sich daraus ergebenden sechsjährigen Mindestdauer.