Mängelrüge bei Bauwerken
Wird der Bau oder die Renovierung eines Gebäudes in Auftrag gegeben, so muss der Auftraggeber ab der Entdeckung von Mängeln bestimmte Fristen für die Mängelrüge und die etwaige Klagseinbringung beachten, da ansonsten sein Recht auf Schadensersatz verwirkt. Grundsätzlich muss zwischen geringen und groben Baumängeln unterschieden werden. Bei letzteren besteht eine Gewährleistungspflicht des Unternehmers für Mängel, die innerhalb von 10 Jahren ab Durchführung der Arbeiten auftreten. Innerhalb eines Jahres ab Bekanntwerden der Bauschäden muss der Auftraggeber diese dem Unternehmer, der die Arbeiten durchgeführt hat, anzeigen (sog. Mängelrüge). Die Rechtsprechung hat mehrfach festgestellt, dass die Frist dabei ab dem Zeitpunkt, an dem der Auftraggeber einen nennenswerten Grad an Kenntnis über das Ausmaß der Mängel und ihren kausalen Zusammenhang mit der fehlerhaften Ausführung der Arbeiten erlangt hat, zu laufen beginnt. Innerhalb eines Jahres ab der Mängelrüge muss der Auftraggeber dann seine Ansprüche gerichtlich geltend machen. Neben der Einleitung eines ordentlichen Verfahrens stellt auch die Zustellung eines Rekurses auf fachkundliche Ermittlungen eine verjährungsunterbrechende Rechtshandlung dar. Bis zur Hinterlegung des Berichts des Amtssachverständigen ist die Verjährung daher unterbrochen.
Gerne informieren wir Sie in einem Besprechungstermin in unserer Kanzlei über die weiteren Vorschriften zu Schadensersatzansprüchen bei Baumängeln.