HAFTUNG FÜR DIE SACHE IN VERWAHRUNG
In einem kürzlich ergangenen Urteil hat das Landesgericht Bozen entschieden, dass die Haftung des Verwahrers für Schäden, die durch die von ihm beaufsichtigte Sache verursacht werden, ausgeschlossen ist, wenn kein Kausalzusammenhang zwischen der Sache selbst und dem vom Geschädigten erlittenen Schaden besteht.
Da es sich im vorliegenden Fall um eine statische Sache – im Spezifischen eine öffentliche Straße – handelte, oblag es dem Kläger, die objektive Gefährlichkeit des Zustandes der Unfallstelle zu beweisen.
Der Eigentümer der Straße, die örtliche Körperschaft, musste hingegen, um die gegen ihn sprechende Vermutung der Verantwortlichkeit zu überwinden, den Beweis eines zufälligen Ereignisses erbringen, das nicht nur in einer unvorhergesehenen, unvorhersehbaren und mit gewöhnlicher Sorgfalt nicht zu beseitigenden Veränderung des Zustands der Plätze bestand, sondern auch in einem abnormen Verhalten des Geschädigten.
Der Nachweis, dass der Radfahrer entgegen den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung die vorhandenen senkrechten Schilder nicht beachtet hat und mit hoher Geschwindigkeit im mittleren Teil der Fahrbahn gefahren ist, ermöglichte die Ablehnung der vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche.