Garagen und Autoabstellplätze unterliegen der Bindung als Wohnung für Ansässige
Mit einem Urteil vom Oktober 2025 hat das Verwaltungsgericht Bozen klargestellt, dass Garagen und Autoabstellplätze als Zubehör zur Wohnung gelten und ebenfalls der Konventionierung bzw. der Bindung als Wohnung für Ansässige unterliegen.
In der Praxis wurde die Rechtslage in den Südtiroler Gemeinden bislang unterschiedlich gehandhabt: Während einige Gemeinden die Auffassung vertraten, dass auch Garagen und Stellplätze zu konventionieren sind, gingen andere davon aus, dass sich die Bindung ausschließlich auf die Wohnräume im engeren Sinn beschränkt.
Das Verwaltungsgericht Bozen hat nun eine systematische Auslegung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen vorgenommen und klargestellt, dass der im Gesetz verwendete Begriff der „Wohnung“, wie er in den Bestimmungen zur Konventionierung und zur Wohnung für Ansässige verwendet wird, nicht rein wörtlich, sondern im Zusammenhang mit den übrigen gesetzlichen Regelungen und der Zielsetzung des Gesetzgebers zu verstehen ist.
Dabei stellte das Gericht insbesondere fest, dass Garagen und Autoabstellplätze funktionell und rechtlich Bestandteil der Wohnung sind. Auch für sie muss demnach die Konventionierungsbindung bzw. der Bindung zur Wohnung für Ansässige im Grundbuch angemerkt werden.
Zentral für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes war dabei auch die Zielsetzung der rechtlichen Bestimmungen. Diese besteht laut dem Urteil darin, der ortsansässigen Bevölkerung den Zugang zu leistbarem Wohnen zu sichern. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts gehört zu leistbarem Wohnen nicht nur die Wohnung im engeren Sinn, sondern zweifelsfrei auch ein leistbarer Garagen- oder Stellplatz. Eine andere Auslegung würde es ermöglichen, die Mietzinsbeschränkungen zu umgehen, indem Garagen getrennt und zu marktüblichen Preisen vermietet werden – mit dem Ergebnis, dass Wohnen insgesamt nicht mehr leistbar wäre.
Das Urteil ist vollstreckbar, jedoch noch nicht rechtskräftig.