Die Neuerungen laut Ministerialerlass Nr. 154/2022
Das gesetzesvertretende Dekret Nr. 122/2005 sieht, bei sonstiger Nichtigkeit des Vertrages, vor, dass der Bauträger einer zu errichtenden Immobilie dem Erwerber eine zehnjährige Versicherungspolizze übergeben muss, d.h. eine Versicherungspolizze, die materielle und unmittelbare Schäden an der Immobilie, einschließlich Schäden an Dritten, abdeckt, die durch deren Verfall oder schwere Baumängel entstehen.
Nach beinahe 10 Jahren wurde mit dem Ministerialerlass Nr. 154 vom 20.07.2022 der Standardentwurf einer solchen zehnjährigen Versicherungspolizze endlich genehmigt, dessen Klauseln den Mindestinhalt darstellen und nur im Sinne des Käufers abgeändert werden können.
Das Recht des Erwerbers, gegen den Bauträger gemäß Art. 1669 ZGB gerichtlich vorzugehen um den nicht gedeckten Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.
Die Details können dem beigelegten Standardentwurf des Ministeriums entnommen werden.
