Die Konformität der Muster bei öffentlichen Ausschreibungen
Ein Teilnehmer der Ausschreibung hatte ein Muster des Produkts eingereicht, das den in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegten technischen Anforderungen nicht entsprach, obwohl aus den beigefügten technischen Datenblättern hervorging, dass die technischen Anforderungen erfüllt waren.
Der erstinstanzliche Richter hatte entschieden, dass es ausreicht, dass die technischen Spezifikationen des angebotenen Produkts durch die technischen Datenblätter garantiert werden, ohne dass es auf die Konformität des Musters ankommt.
Der Staatsrat hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und festgehalten, dass unter bestimmten Bedingungen die Nichteinhaltung der technischen Anforderungen durch das Muster des angebotenen Produkts zum Ausschluss des Angebots führen muss.