DIE HAFTUNG DER MUTTERGESELLSCHAFT
Das Oberlandesgericht Trient/Außenabteilung Bozen hat – in Annahme der von unserer Kanzlei vorgebrachten Argumente – festgehalten, dass eine Muttergesellschaft nicht für die Verbindlichkeiten ihrer Tochtergesellschaft verantwortlich ist, nur weil sie zu 100% die Gesellschaftsanteile dieser Letzteren hält.
Gemäß Art. 2497 ZGB liegt eine Verantwortung des Mutterhauses nur dann vor, wenn diese sich regelmäßig und konstant in die Verwaltung der Tochtergesellschaft einbringt und auf diese Art und Weise einen effektiven Schaden den Gläubigern dieser Letzteren zufügt.