AUTOFAHREN MIT AUSLÄNDISCHEM KENNZEICHEN
Unser Mandant war am Steuer seines ausländischen Fahrzeugs in Italien unterwegs. Im Zuge einer Verkehrskontrolle wurde er mit einer Verwaltungsstrafe belegt, gegen welche unsere Kanzlei Widerspruch erhoben hat. Der vorgehaltene Artikel 93 StVO sah in derartigen Fällen sowohl eine Geldstrafe als auch die notwendige Zulassung des Fahrzeugs in Italien vor.
Selbst der Gerichtshof der Europäischen Union sowie der italienische Verfassungsgerichtshof haben sich wegen der Verletzung verschiedener rechtlicher Grundprinzipien mit dieser Thematik befasst.
Schlussendlich wurde der Artikel 93 StVO in seiner ursprünglichen Formulierung abgeschafft, wobei der neu eingeführte Artikel 93bis StVO, welcher nun dieses Thema regelt, in der Rechtslehre bereits als verfassungs- bzw. EU-rechtswidrig angesehen wird.