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Wichtige Neuerung beim Kauf geschlossener Höfe

Im Juni 2025 ist in Südtirol eine bedeutende Neuerung für die Veräußerung geschlossener Höfe in Kraft getreten. Mit der sogenannten Wohnreform 2025 (L.G. vom 17. Juni 2025, Nr. 6) wurde im Höfegesetz der neue Artikel 6-bis eingeführt. Dieser sieht vor, dass geschlossene Höfe künftig nur noch an jene Personen verkauft werden dürfen, die in der Landwirtschaft tätig sind und eine landwirtschaftliche Ausbildung aufweisen.

Wer also das Eigentum, Miteigentum oder Fruchtgenussrecht an einem geschlossenen Hof erwerben möchte, muss nunmehr folgende zwei Voraussetzungen erfüllen:

  • berufliche Eignung: Der Käufer muss selbstbewirtschaftender Bauer sein, in der Landwirtschaft beruflich tätig sein oder über eine frühere Berufserfahrung in der Landwirtschaft verfügen;
  • fachliche Qualifikation: Zusätzlich ist ein Studientitel, ein Diplom oder eine Teilnahmebestätigung an einem Fortbildungskurs für Junglandwirte erforderlich. Die Details hierzu müssen noch mit Durchführungsverordnung festgelegt werden.

Beim Verkauf eines geschlossenen Hofes überprüft die örtliche Höfekommission, ob diese neu geschaffenen Voraussetzungen des Käufers vorliegen. Erst nach erfolgreicher Prüfung wird die Übertragung des Hofes bewilligt.

Von der neuen Regelung nicht betroffen sind insbesondere Übertragungen an Familienangehörige bzw. Verwandte sowie Schenkungsverträge.

Die Bestimmungen sind bereits in Kraft und gelten auch für den Fall, dass der entsprechende Vorvertrag bereits abgeschlossen wurde. Ausgenommen sind lediglich jene Vorverträge, die vor Inkrafttreten des Gesetzes am 20.06.2025 sowohl bei der Agentur der Einnahmen registriert als auch im Grundbuch angemerkt worden sind.

Gerne informieren wir Sie im Rahmen eines Besprechungstermins in unserer Kanzlei über die Neuerung hinsichtlich des Kaufs bzw. Verkaufs von geschlossenen Höfen.