UNLAUTERER WETTBEWERB VON SEITEN DES EHEMALIGEN GESCHÄFTSPARTNERS
Das Landesgericht Verona hat kürzlich festgestellt, dass jene Gesellschaft unlauteren Wettbewerb betreibt, die nach Auflösung einer geschäftlichen Zusammenarbeit sich eigenständig macht und dabei von den Informationen und Kenntnissen oder im Allgemeinen, von dem „know how“, welches sie im Laufe der Partnerschaft erworben hat, profitiert.
Man begeht demnach unlauteren Wettbewerb, wenn man sich schlagartig in einen spezifischen und vorher unbekannten Marktsektor einbringt und sich dabei auf parasitäre Art und Weise das „know how“ einer anderen Gesellschaft aneignet und die besten Mitarbeiter des Geschäftspartners abwirbt ohne selbst Forschung zu betreiben oder sich Weiterzuentwickeln.
Das Landesgericht Verona hat, in Annahme unseres Dringlichkeitsantrages, dem ehemaligen Geschäftspartner für die Dauer von fünf Jahren untersagt, weiherhin auf demselben Marktsektor die eigene Tätigkeit auszuüben.