Urbanistik, Raumordnung und Baugenehmigungen
Kanzlei für Urbanistik, Raumordnung und Baugenehmigungen
Der Neubau, die Sanierung oder die Erweiterung eines Gebäudes werfen eine Vielzahl von rechtlichen Fragen auf und bedürfen einer praxisorientierten, schnellen und rechtssicheren Beratung und Lösung. Die spezialisierten Rechtsanwälte unserer Kanzlei in Bozen beraten Sie gerne bereits im Vorfeld auch über die öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen Ihres Bauvorhabens und unterstützen Sie darüber hinaus im Laufe des Genehmigungsverfahrens. Wo notwendig arbeiten wir mit spezialisierten Technikern zusammen. Häufig ergeben sich rechtliche Problematiken erst im Zuge der Durchführung eines Bauvorhabens. Wir helfen Ihnen, Ihre Vorhaben konsequent mit den entsprechenden gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsmitteln durchzusetzen. Gleichfalls helfen wir Ihnen, wenn Ihre Rechte durch ein widerrechtliches Bauvorhaben in Ihrer Umgebung beeinträchtigt werden. Ein weiterer Schwerpunkt der Tätigkeit unserer Anwaltskanzlei liegt in der Beratung öffentlicher Körperschaften im Bereich Urbanistik und Baugenehmigungen.
Mit dem Landesgesetz Nr. 9/2018 hat die Autonome Provinz Bozen eine neue Gesetzesgrundlage im Bereich des Raums und der Landschaft geschaffen. Das Inkrafttreten des neuen Landesraumordnungsgesetzes ist mit besonderen Anforderungen und Herausforderungen rechtlicher Natur verbunden. Unsere Kanzlei weist eine jahrelange Tätigkeit in allen Bereichen der Raumordnung auf und ist in der Lage, Ihnen mit Erfahrung und aktuellstem Wissen zur Verfügung zu stehen.
Tätigkeitsbereiche Urbanistik, Raumordnung und Baugenehmigungen
- Beratung in allen Fragen der Raumordnung, Urbanistik und Baugenehmigungen mit Bezug auf Italien und als besonderem Schwerpunkt Südtirol
- Vertretung vor dem Verwaltungsgericht Bozen und allen anderen Verwaltungsgerichten Italiens, einschließlich der Vertretung in zweiter Instanz vor dem Staatsrat sowie vor dem Obersten Gerichtshof
- Vertragsgestaltung von Raumordnungsverträgen und Konventionen
- Beratende und gerichtliche Tätigkeit auch betreffend die Übergangsbestimmungen und neuen Durchführungsbestimmungen zum neuen Landesraumordnungsgesetz